AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für den Hotel­auf­nah­me­ver­trag (AGBH 8.0)

  1. Gel­tungs­be­reich
    1. Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gelten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung sowie alle in diesem Zusam­men­hang für den Kunden erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels (Hotel­auf­nah­me­ver­trag). Der Begriff „Hotel­auf­nah­me­ver­trag“ umfasst und ersetzt fol­gen­de Begrif­fe: Beherbergungs‑, Gastaufnahme‑, Hotel‑, Hotel­zim­mer­ver­trag.
    2. Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Hotels in Text­form, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dun­gen wird, soweit der Kunde nicht Ver­brau­cher im Sinne von § 13 BGB ist.
    3. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kunden finden nur Anwen­dung, wenn dies vorher aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.
  2. Ver­trags­ab­schluss, ‑partner, Ver­jäh­rung
    1. Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustan­de. Dem Hotel steht es frei, die Zim­mer­bu­chung in Text­form zu bestä­ti­gen.
    2. Alle Ansprü­che gegen das Hotel ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Dies gilt nicht bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen und bei sons­ti­gen Ansprü­chen, sofern letz­te­re auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beruhen.
  3. Leis­tun­gen, Preise, Zahlung, Auf­rech­nung
    1. Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kunden gebuch­ten Zimmer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.
    2. Der Kunde ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauf­trag­te Leis­tun­gen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel ver­aus­lagt werden.
    3. Die ver­ein­bar­ten Preise ver­ste­hen sich ein­schließ­lich der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Steuern und lokalen Abgaben. Nicht ent­hal­ten sind lokale Abgaben, die nach dem jewei­li­gen Kom­mu­nal­recht vom Gast selbst geschul­det sind, wie zum Bei­spiel Kurtaxe.
      Bei Ände­rung der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er oder der Neu­ein­füh­rung, Ände­rung oder Abschaf­fung lokaler Abgaben auf den Leis­tungs­ge­gen­stand nach Ver­trags­schluss werden die Preise ent­spre­chend ange­passt. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern gilt dieses nur, wenn der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­er­fül­lung vier Monate über­schrei­tet.
    4. Das Hotel kann seine Zustim­mung zu einer vom Kunden gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zimmer, der Leis­tung des Hotels oder der Auf­ent­halts­dau­er des Kunden davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen des Hotels ange­mes­sen erhöht.
    5. Rech­nun­gen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rech­nung ver­ein­bart, so hat die Zahlung – vor­be­halt­lich einer abwei­chen­den Ver­ein­ba­rung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zu erfol­gen.
    6. Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Kunden eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung, zum Bei­spiel in Form einer Kre­dit­kar­ten­ga­ran­tie, zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne können im Vertrag in Text­form ver­ein­bart werden. Bei Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen für Pau­schal­rei­sen bleiben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unbe­rührt. Bei Zah­lungs­ver­zug des Kunden gelten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.
    7. In begrün­de­ten Fällen, zum Bei­spiel Zah­lungs­rück­stand des Kunden oder Erwei­te­rung des Ver­trags­um­fan­ges, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­hal­tes eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sinne vor­ste­hen­der Ziffer 3.6 oder eine Anhe­bung der im Vertrag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vollen ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
    8. Das Hotel ist ferner berech­tigt, zu Beginn und während des Auf­ent­hal­tes vom Kunden eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sinne vor­ste­hen­der Ziffer 3.6 für bestehen­de und künf­ti­ge For­de­run­gen aus dem Vertrag zu ver­lan­gen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vor­ste­hen­der Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleis­tet wurde.
    9. Der Kunde kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder ver­rech­nen.
    10. Der Kunde ist damit ein­ver­stan­den, dass ihm die Rech­nung auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­telt werden kann.
  4. Rück­tritt des Kunden (Abbe­stel­lung, Stornierung)/
    Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tun­gen des Hotels (No Show)
    1. Ein Rück­tritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rück­tritts­recht im Vertrag aus­drück­lich ver­ein­bart wurde, ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht besteht oder wenn das Hotel der Ver­trags­auf­he­bung aus­drück­lich zustimmt.
    2. Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Vertrag ver­ein­bart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen.
    3. Ist ein Rück­tritts­recht nicht ver­ein­bart oder bereits erlo­schen, besteht auch kein gesetz­li­ches Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­recht und stimmt das Hotel einer Ver­trags­auf­he­bung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung trotz Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tung. Das Hotel hat die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Zimmer sowie die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Werden die Zimmer nicht ander­wei­tig ver­mie­tet, so kann das Hotel den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen pau­scha­lie­ren. Der Kunde ist in diesem Fall ver­pflich­tet, 90% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Preises für Über­nach­tung mit oder ohne Früh­stück sowie für Pau­schal­ar­ran­ge­ments mit Fremd­leis­tun­gen, 70% für Halb­pen­si­ons- und 60% für Voll­pen­si­ons­ar­ran­ge­ments zu zahlen. Dem Kunden steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.
  5. Rück­tritt des Hotels
    1. Sofern ver­ein­bart wurde, dass der Kunde inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Vertrag zurück­tre­ten kann, ist das Hotel in diesem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen anderer Kunden nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zimmern vor­lie­gen und der Kunde auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet. Dies gilt ent­spre­chend bei Ein­räu­mung einer Option, wenn andere Anfra­gen vor­lie­gen und der Kunde auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung nicht zur festen Buchung bereit ist.
    2. Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 ver­ein­bar­te oder ver­lang­te Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt.
    3. Ferner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Vertrag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, ins­be­son­de­re falls
      • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;
      • Zimmer oder Räume schuld­haft unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Angabe oder Ver­schwei­gen wesent­li­cher Tat­sa­chen gebucht werden; wesent­lich kann dabei die Iden­ti­tät des Kunden, die Zah­lungs­fä­hig­keit oder der Auf­ent­halts­zweck sein;
      • das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Ansehen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rech­nen ist;
      • der Zweck bzw. der Anlass des Auf­ent­hal­tes geset­zes­wid­rig ist;
      • ein Verstoß gegen oben genann­te Ziffer 1.2 vor­liegt.
    4. Der berech­tig­te Rück­tritt des Hotels begrün­det keinen Anspruch des Kunden auf Scha­dens­er­satz.
  6. Zim­mer­be­reit­stel­lung, ‑über­ga­be und ‑rück­ga­be
    1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zimmer, soweit dieses nicht aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.
    2. Gebuch­te Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereit­stel­lung.
    3. Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zimmer dem Hotel spä­tes­tens um 11:00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stellen. Danach kann das Hotel auf­grund der ver­spä­te­ten Räumung des Zimmers für dessen ver­trags­über­schrei­ten­de Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logis­prei­ses (Preis gemäß Preis­ver­zeich­nis) in Rech­nung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kunden werden hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.
  7. Haftung des Hotels
    1. Das Hotel haftet für von ihm zu ver­tre­ten­de Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Wei­ter­hin haftet es für sons­ti­ge Schäden, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels bezie­hungs­wei­se auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von ver­trags­ty­pi­schen Pflich­ten des Hotels beruhen. Ver­trags­ty­pi­sche Pflich­ten sind solche Pflich­ten, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst ermög­li­chen und auf deren Erfül­lung der Kunde ver­traut und ver­trau­en darf. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht ander­wei­tig gere­gelt, aus­ge­schlos­sen. Sollten Stö­run­gen oder Mängel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird das Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Störung zu beheben und einen mög­li­chen Schaden gering zu halten.
    2. Für ein­ge­brach­te Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Das Hotel emp­fiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zim­mer­sa­fes. Sofern der Kunde Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sons­ti­ge Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro ein­zu­brin­gen wünscht, bedarf dies einer geson­der­ten Auf­be­wah­rungs­ver­ein­ba­rung mit dem Hotel.
    3. Soweit dem Kunden ein Stell­platz in der Hotel­ga­ra­ge oder auf dem Hotel­park­platz, auch gegen Entgelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vor­ste­hen­den Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
    4. Weck­auf­trä­ge werden vom Hotel mit größter Sorg­falt aus­ge­führt.
      Nach­rich­ten für die Kunden werden mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel kann nach vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Kunden die Annahme, Auf­be­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nach­sen­dung von Post und Waren­sen­dun­gen über­neh­men. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vor­ste­hen­den Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
  8. Schluss­be­stim­mun­gen
    1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nah­me oder dieser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sollen in Text­form erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen sind unwirk­sam.
    2. Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort sowie aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Verkehr Leimen. Sofern der Kunde die Vor­aus­set­zung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand Leimen.
    3. Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.
    4. Ent­spre­chend der gesetz­li­chen Ver­pflich­tung weist das Hotel darauf hin, dass die Euro­päi­sche Union eine Online-Platt­form zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung von ver­brau­cher­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten („OS-Platt­form“) ein­ge­rich­tet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
      Das Hotel ver­pflich­tet sich zur Teil­nah­me. Wei­te­rer Hinweis auf der OS-Platt­form, vgl. Art. 14 Abs. 2 ODR-Ver­ord­nung.